Vorliegend ist nach den Ausführungen an der heutigen Verhandlung unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur rund drei Monate mit seiner Ehefrau in T. gewohnt hat. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der Einvernahmen durch den Scheidungsrichter (vgl. Protokoll) ist der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2000 wieder aus der gemeinsamen Wohnung in T. ausgezogen. Nach seiner Reise in sein Heimatland verweigerte ihm die Ehefrau anfang 2001 den Zutritt zu ihrer Wohnung in T., woraufhin der Beschwerdeführer in den Kanton Z. zurückkehrte.