einer blossen Scheinehe nicht zur Last gelegt hat und weil auch im folgenden nicht auf diesen Erlöschungsgrund abgestellt wird. 4. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, sondern während einer gewissen, wenn auch kurzen Zeit gelebt wurde, kann die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verweigert werden, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft, namentlich wenn diese nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145, 127 II 56).