Die Vorinstanz hielt dem Begehren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe entgegen. Ob die Vorinstanz tatsachenwidrig Anhaltspunkte für eine Scheinehe festgestellt hat, kann offen bleiben, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Eingehen 75 B. Gerichtsentscheide 2229