Da die Ehe trotz hängigem Scheidungsverfahren formell nach wie vor Bestand hat, besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Weil das Bundesgericht bei der Eintretensfrage einzig auf den formellen Bestand der Ehe abstellt und selbst ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot erst im Rahmen der materiellen Beurteilung überprüft, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (vgl. BGE 122 II 289). Im Ausländerrecht kann das Bundesgericht grundsätzlich nicht überprüfen, ob die angefochtene Verfügung angemessen ist (Art. 104 lit. c OG), es sei denn, Bundesrecht sehe dies ausdrücklich vor.