Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten, nachdem der Beschwerdeführer nur etwa drei Monate in T. gelebt hat, seit etwa Ende November 2000 getrennt; während die schweizerische Ehefrau ihren Wohnsitz weiterhin in T. hat, hält sich der Beschwerdeführer seither an wechselnden Adressen im Kanton Z. auf. Da die Ehe trotz hängigem Scheidungsverfahren formell nach wie vor Bestand hat, besteht dem Grundsatz nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.