gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zum Gegenstand. Nach Abs. 1 hat der ausländische Ehegatte eines Schweizerbürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Im vorliegenden Fall leben die Ehegatten, nachdem der Beschwerdeführer nur etwa drei Monate in T. gelebt hat, seit etwa Ende November 2000 getrennt;