98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes [OG], SR 173.110). Dies betrifft einerseits Fälle, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen werden können, anderseits solche, für deren letztinstanzliche Beurteilung der Bundesrat zuständig ist. Aber selbst wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben ist, kann dieses die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides nur überprüfen, wenn einer der in Art. 104 lit. c OG genannten Fälle vorliegt (BGE 116 Ib 356 E. 2a). Liegt keiner dieser Fälle vor, entfällt die Ermessensprüfung vor Bundesgericht und mithin auch vor Verwaltungsgericht.