B. Gerichtsentscheide 2229 Möglichkeit besteht, den Auflösungsbeschluss zu widerrufen, so belegen doch alle aktenkundigen Vorkehrungen die Absicht des Beschwerdeführers, die Firma endgültig zu liquidieren. Unter diesen Umständen kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung jedenfalls ab dem 3. März 2003 ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung sind somit ab dem 3. März 2003 gegeben. In diesem Hauptpunkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Der Beschwerdeführer beantragte die Entrichtung eines Verzugszinses von 5% ab dem 3. März 2003.