Aufgrund der Bilanzen per 3. März 2003 und per 31. August 2003 kann festgestellt werden, dass nach dem Auflösungsbeschluss am 3. März 2003 die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde. Am 30. Juni 2003 wurde die Eintragung der F. GmbH im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht und es wurde zur Einreichung der Schlussabrechnung aufgefordert. Diese aktenkundigen Vorkehrungen des Beschwerdeführers belegen die Absicht einer endgültigen Geschäftsaufgabe und den Willen des Beschwerdeführers, die Firma F. GmbH endgültig zu liquidieren. Auch wenn bis zur Verteilung des Liquidationserlöses theoretisch die 72 B. Gerichtsentscheide 2229