Die Liquidation ist erst mit der Verteilung der Aktiven an die Gesellschafter frühestens ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf abgeschlossen (Art. 745 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer hat damit alle gesetzlich vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Durchführung der Liquidation veranlasst mit Ausnahme der Verteilung des Liquidationserlöses, welche aber frühestens am 21. März 2004 vorgenommen werden kann. Aufgrund der Bilanzen per 3. März 2003 und per 31. August 2003 kann festgestellt werden, dass nach dem Auflösungsbeschluss am 3. März 2003 die Geschäftstätigkeit eingestellt wurde.