Versicherungsgericht hat im Urteil C 264/01 B1 vom 6. Juni 2002 diese Rechtssprechung insofern relativiert, als auch solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gesetzesumgehung und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge vorliegen, sei insbesondere zu prüfen, ob der Wille belegt sei, definitiv aus dem Betrieb auszuscheiden und ihn endgültig zu liquidieren. Dies ist im vorliegenden Fall anhand der Akten zu prüfen. 5. Am 3. März 2003 wurde die Firma F. GmbH aufgelöst und deren Liquidation beschlossen. Die Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäss Art.