führt. Am 27. März 2003 ist er als Geschäftsführer und Liquidator zurückgetreten und ist im Auszug des Handelsregisters vom 3. April 2003 lediglich noch als Gesellschafter aufgeführt. In BGE 123 V 234 wurde einem Gesellschafter, der weiterhin über die unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitsnehmer einzustellen, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgesprochen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im Urteil C 264/01 B1 vom 6. Juni 2002 diese Rechtssprechung insofern relativiert, als auch solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können.