dend, ob der Betrieb „für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt“ oder aber „geschlossen“ wird (Urteil C 264/01 des EVG vom 6. Juni 2002). Das EVG hat auch im Urteil C 295/99 vom 27. Januar 2000 die Anspruchsberechtigung eines Gesellschafters einer GmbH, über welche der Konkurs eröffnet wurde, bejaht mit der Begründung, dass eine Reaktivierung des Betriebes und entsprechende Vorbereitungen nicht aktenkundig seien. Daraus kann geschlossen werden, dass allein die (theoretische) Möglichkeit, eine still gelegte Firma zu reaktivieren, den Missbrauchstatbestand nicht begründet. Ob ein solcher vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. 4. Z. war und ist Gesellschafter der F. GmbH.