Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Eine grundlegend andere Situation liegt jedoch vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgebend beeinflussen kann (Urteil C 373/00 des EVG vom 19. März 2002, S. 2 und 3). Auch Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung sind jedoch anspruchsberechtigt, falls eine Gesetzesumgehung und rechtsmissbräuchliche Leistungsbezüge ausgeschlossen werden können. In diesem Zusammenhang ist entschei-