zungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitslosenentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Der Beschwerdeführer Z. war als Geschäftsführer der F. GmbH arbeitslosenversicherungsrechtlich unbestrittenermassen als Arbeitnehmer zu betrachten. 70 B. Gerichtsentscheide 2228