Aus den Erwägungen: 2. Es stellt sich die Frage, ob das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) im vorliegenden Fall Anwendung findet. Da der angefochtene Einspracheentscheid am 23. April 2003 erlassen wurde, kommen die Bestimmungen des ATSG zur Anwendung. 3. Laut Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) haben Arbeitgeber, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a - d näher beschriebene Vorausset-