Ebenfalls per 3. März 2003 meldete sich Z. bei der Arbeitslosenkasse zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Die Arbeitslosenkasse lehnte die beantragte Arbeitslosenentschädigung auch auf Einsprache hin ab mit der Begründung, Z. nehme im Betrieb immer noch eine arbeitgeberähnliche Stellung ein und habe insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seine Firma einzustellen. Auf seine Beschwerde hin hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. März 2003 bejaht.