vorliegenden geschaffen worden. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ein Versicherter zum Nachteil seines Ehegatten Barbezüge von seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhältlich machen kann. Wie oben dargelegt war bei B. keine der Voraussetzungen gegeben, die ihn berechtigt hätten, die Barauszahlung seiner Austrittleistung zu verlangen. A. hat in dem durch die Scheidung notwendig gewordenen Teilungsverfahren korrekt und zu Recht auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Von Rechtsmissbrauch kann keine Rede sein. Die am 27. Januar 1998 erfolgte Barauszahlung ist gegenüber von A. (geschiedene Ehefrau) ungültig.