Im weiteren machte die Vorsorgeeinrichtung geltend, Sinn und Zweck von Art. 5 Abs. 2 FZG sei der Schutz des Ehegatten vor Verlust der Altersvorsorge durch voreiliges und einseitiges Handeln des Ehepartners. Es sei davon auszugehen, dass A. von der Barauszahlung gewusst habe und dass sie durch aktives Mitwirken am Verbrauch des Geldes ihr nachträgliches Einverständnis zur Auszahlung gegeben habe. Damit verliere sie aber den Anspruch auf den Schutz von Art. 5 Abs. 2 FZG und ihre Berufung auf die Verletzung der Formvorschrift werde rechtsmissbräuchlich. Ein missbräuchlich geltend gemachter Anspruch verdiene aber keinen Schutz.