gegenüber so behandelt, wie wenn sie nicht aus dem Kreislauf der 2. Säule ausgeschieden wäre. Der Ehegatte kann seinen Anspruch nach Art. 22 FZG und Art. 122ff ZGB noch immer geltend machen. Die Vorsorgeeinrichtung muss ein zweites Mal leisten (Thomas Geiser, Bemerkungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich im neuen Scheidungsrecht in ZBJV 2000, S. 103; Christian Zünd, Schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung der Austrittsleistung an Verheiratete und die Folgen bei gefälschter oder fehlender Unterschrift in AJP/PJA 6/2002, S. 664;