An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (Art. 5 Abs. 2 FZG). Die ohne schriftliche Zustimmung des Ehegatten vorgenommene Barauszahlung ist ungültig. Sie wirkt dem Ehegatten des Vorsorgenehmers gegenüber nicht. Die zu Unrecht erfolgte Barauszahlung wird dem Ehegatten 66 B. Gerichtsentscheide 2227