Sachverhalt: Das Kantonsgericht hat die Eheleute A. - B. geschieden. Der Scheidungspunkt ist rechtskräftig. Das Verfahren betreffend eine allfällige Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes gegenüber der Ehefrau hat das Kantonsgericht bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts über die Aufteilung der Austrittsleistungen der Parteien gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen sistiert. Bezüglich der genannten Austrittsleistungen hat das Kantonsgericht (rechtskräftig) entschieden, dass die Parteien Anspruch auf je die Hälfte der Austrittsleitung des andern haben.