schen (Risiko-)Beiträgen und Leistungen gewährleistet sein muss. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit für das Invaliditätsrisiko geleisteten Beiträge kann daher nicht Anknüpfungspunkt für die Bemessung ihrer Invalidenleistungen sein. 4. Der vorinstanzliche Entscheid ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin X. für die Zeit ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine volle Invalidenrente und eine Kinderrente berechnet auf einer versicherten Besoldung von Fr. 36'710.-- hat. EVG 17.02.2004 64