3.3.6 Ebenfalls sachfremd ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin X., wenn sie geltend macht, gestützt auf das im Sozialversicherungsrecht gültige Äquivalenzprinzip habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe jener Besoldung, auf der sie am Tage des Eintritts des Versicherungsfalles Risikobeiträge geleistet habe. Denn sie übersieht, dass ihre Invalidität und damit der Versicherungsfall nicht im September 2000 eingetreten ist, als sie arbeitsunfähig wurde, sondern erst nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr (gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) am 1. September 2001.