1c). Die Festlegung der für die Invalidenleistungen massgebenden Berechnungsgrundlage liegt hingegen ausserhalb des Normzweckes von Art. 23 BVG. Diese Bestimmung darf deshalb auch nicht auf dem Wege der Analogie zur Schliessung einer diesbezüglichen Regelungslücke im kantonalen Vorsorgerecht herangezogen werden. 63 B. Gerichtsentscheide 2226