Versicherungsverhältnisses - dahinfällt oder das versicherte Invaliditätsrisiko erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit - gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG nach einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von einem Jahr - eintritt (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 118 V 98 Erw. 2b). Zugleich hat Art. 23 BVG die Funktion, die Haftung verschiedener Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter ein neues Arbeits- und Versicherungsverhältnis eingeht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 1c).