Die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden hat daher die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invali- den- und Kinderrente zu Recht auf dieser Bemessungsgrundlage berechnet. 3.3.5 Die Vorinstanz hat für die Schliessung der in Art. 37 Abs. 1 PKV enthaltenen Regelungslücke Art. 23 BVG herangezogen. Nach dieser Bestimmung steht der Anspruch auf Invalidenleistungen jenen Personen zu, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.