ge für die Rentenansprüche eines invaliden Versicherten bildet. Ob und für welche Sonderfälle Ausnahmeregeln von dieser Grundregel Platz greifen müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sonderfall hier nicht gegeben ist. Vielmehr wurde die versicherte Besoldung der Beschwerdegegnerin vor Eintritt ihrer Invalidität letztmals für das Kalenderjahr 2001 per 1. Januar 2001 auf Fr. 36'710.-- festgesetzt. Das ist die im letzten Versicherungsjahr vor Eintritt des Invaliditäts- und Versicherungsfalles am 1. September 2001 versicherte Besoldung. Die Pensionskasse