Er entspricht gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ebenfalls dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn und wo das Versicherungsverhältnis weniger lang gedauert hat, wird der letzte effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). 3.3.4 Es ist sachgerecht, die in Art. 37 Abs. 1 PKV vorhandene Regelungslücke analog den dargelegten gesetzlichen Regeln so zu schliessen, dass im Grundsatz die letzte, vor Eintritt der Invalidität festgesetzte versicherte Besoldung die zeitliche Bemessungsgrundla- 62 B. Gerichtsentscheide 2226