zung des versicherten koordinierten Lohnes oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall und nicht invaliditätsbedingt eingetreten sind. Auf demselben Grundgedanken beruht die Regelung des für die Invalidenrentenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung massgebenden versicherten Verdienstes. Er entspricht gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ebenfalls dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn und wo das Versicherungsverhältnis weniger lang gedauert hat, wird der letzte effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV).