18 BVV 2 ist die Berechnung des koordinierten Lohnes für diese Invaliditäts- und Versicherungsfälle wie folgt geregelt (vgl. BGE 129 V 18 f.): Bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festgelegt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV 2).