60 B. Gerichtsentscheide 2226 3.3.1 Für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage sind in erster Linie die diesbezüglichen, für die gesetzlichen Mindestleistungen geltenden Regeln zu beachten. Denn der Verordnungsgeber des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat für die Berufungsvorsorgeversicherung seines Staatspersonals und seiner Lehrkräfte keine davon abweichende, für die Versicherten günstigere Regelung getroffen. Und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hätte, wenn er sich der bestehenden Regelungslücke bewusst gewesen wäre.