Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes abzustellen ist, wird in Art. 37 Abs. 1 PKV, gemäss dessen Wortlaut, nicht geregelt. Die Antwort auf diese Rechtsfrage kann auch nicht auf dem Wege der Auslegung aus dem Zweck dieser Norm des kantonalen Vorsorgerechts, den ihr zu Grunde liegenden Wertungen oder aus dem Sinnzusammenhang, in dem sie steht, entnommen werden. Es liegt daher eine vom Richter auszufüllende echte Lücke vor, die nach jener Regel zu schliessen ist, welche der Richter aufstellen würde, müsste er in diesem Punkt Verordnungsgeber sein (BGE 124 V 307 Erw. 4c mit Hinweis).