23 BVG die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Besoldung, somit diejenige vom September 2000. Damals war die Beschwerdegegnerin vollzeitbeschäftigt und ihr Jahresbruttolohn betrug Fr. 76'013.--, sodass die versicherte Besoldung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, sich auf Fr. 51'900.-- belief (Jahresbruttolohn von Fr. 76'013.--, abzüglich Koordinationsabzug gemäss Art. 14 Abs. 3 PKV von Fr. 24'113.--). 3.3 Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes abzustellen ist, wird in Art. 37 Abs. 1 PKV, gemäss dessen Wortlaut, nicht geregelt.