Appenzell Ausserrhoden hat die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invaliden- und Kinderrente nach Massgabe der am 1. September 2001 versicherten Besoldung von Fr. 36'710.-- (Jahresbruttolohn von Fr. 54'008.-- entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 70% abzüglich Koordinationsabzug gemäss Art. 14 Abs. 3 PKV von Fr. 17'298.--) berechnet. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, massgebend sei im Sinne von Art. 23 BVG die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Besoldung, somit diejenige vom September 2000.