Der Koordinationsabzug beträgt 25% des Jahresbruttolohnes zuzüglich 40% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, zusammen im Maximum 100% dieser Rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird der feste Anteil bzw. der Maximalbetrag des Abzuges entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert." 3.2 Die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden hat die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invaliden- und Kinderrente nach Massgabe der am 1. September 2001 versicherten Besoldung von Fr. 36'710.-- (Jahresbruttolohn von Fr. 54'008.-- entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 70% abzüglich Koordinationsabzug gemäss Art. 14 Abs. 3 PKV von Fr. 17'298.--) berechnet.