Altersguthabens (Satz 2). Die Kinderrenten für invalide Versicherte betragen für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente (Art. 47 Abs. 1 PKV). Die versicherte Besoldung ist in Art. 14 Abs. 2 und 3 PKV wie folgt definiert: 2 " Sie entspricht der Jahres-Grundbesoldung einschliesslich 13. Monatslohn und Teuerungszulagen, aber ohne Dienstaltersgeschenke sowie andere Zulagen (Jahresbruttolohn genannt), vermindert um den Koordinationsabzug gemäss Abs. 3. 3 Der Koordinationsabzug beträgt 25% des Jahresbruttolohnes zuzüglich 40% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, zusammen im Maximum 100% dieser Rente.