Gemäss Art. 37 Abs. 1 Satz 1 PKV hat der Versicherte bei Vollinvalidität Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente. Diese beträgt bis zur Vollendung des 63. Altersjahres 55% der versicherten Besoldung, danach 6.8% des nach Art. 33 Abs. 4 weitergeführten 59 B. Gerichtsentscheide 2226