BVG gewährt den Vorsorgeeinrichtungen Gestaltungsfreiheit nur "im Rahmen des Gesetzes". Dies bedeutet, dass der erweiterte Autonomiebereich nur für die überobligatorische oder weitergehende Vorsorge gilt, im obligatorischen Bereich aber die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG (Art. 7 bis Art. 47 BVG) zu beachten sind. Gewährt eine sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung wie die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden ausser den obligatorischen Leistungen auch weitergehende, überobligatorische Leistungen, ist sie daher im obligatorischen Bereich an die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG gebunden (BGE 121 V 106 Erw. 4a). 3.1 Gemäss Art.