Die Vorinstanz habe daher die der Pensionskasse gemäss Art. 49 BVG zustehende Gestaltungsfreiheit verletzt, indem sie die zu beurteilende Streitfrage nicht ausschliesslich gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juni 1999 (bGS 142.231, im Folgenden: PKV) entschieden habe. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigepflichtet werden. 2.2 Art. 49 Abs. 1 BVG gewährt den Vorsorgeeinrichtungen Gestaltungsfreiheit nur "im Rahmen des Gesetzes".