Aus den Erwägungen des EVG: 2.1 Die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vertritt die Auffassung, weil sie höhere als die im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vorgesehenen Mindestleistungen erbringe, sei sie gestützt auf die ihr in Art. 49 BVG für den überobligatorischen Bereich gewährleistete Autonomie nicht an die für die Bemessung von Invalidenrenten geltenden gesetzlichen Mindestvorschriften gebunden. Die Vorinstanz habe daher die der Pensionskasse gemäss Art.