B. Gerichtsentscheide 2226 2226 Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Füllen einer in Art. 37 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell A.Rh. festgestellten Regelungslücke. Für die Bemessung der Rentenansprüche einer invaliden Versicherten, welche nur vorübergehend vollzeitlich beschäftigt war, ist im Grundsatz auf die letzte, vor Eintritt der Invalidität festgesetzte versicherte Besoldung abzustellen und nicht auf die versicherte Besoldung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Vollinvalidität geführt hat.