B. Gerichtsentscheide 2226 2226 Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge. Füllen einer in Art. 37 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Pensionskasse von Ap- penzell A.Rh. festgestellten Regelungslücke. Für die Bemessung der Rentenansprüche einer invaliden Versicherten, welche nur vorüber- gehend vollzeitlich beschäftigt war, ist im Grundsatz auf die letzte, vor Eintritt der Invalidität festgesetzte versicherte Besoldung abzustellen und nicht auf die versicherte Besoldung bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, welche später zur Vollinvalidität geführt hat. Sachverhalt X. war ab 1. Februar 1990 als Teilzeitangestellte des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden Mitglied der kantonalen Pensionskasse. Ihr Beschäftigungsgrad betrug bis 14. August 1999 70%. Für die Zeit vom 15. August 1999 bis 31. Dezember 2000 bewilligte ihr der Regierungs- rat eine Erhöhung ihres Pensums auf 100%. Ab 26. September 2000 war X. krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2001 wurde ihr eine Lohnfortzahlung auf der Basis eines Beschäftigungsgrades von 70% ausgerichtet. Auf den 31. Oktober 2001 wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Mit Ver- fügung vom 13. Dezember 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden X. mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Die Pensionskasse von Appenzell Ausserr- hoden teilte ihr hierauf mit Schreiben vom 11. Januar und 15. März 2002 mit, dass ihr nach Massgabe der am 1. September 2001 versi- cherten Besoldung von Fr. 36'710.-- ab 1. Oktober 2001 eine volle Invalidenrente von Fr. 20'191.20 sowie eine Kinderrente für ihren 1985 geborenen Sohn Y. von Fr. 4'038.60 pro Jahr ausgerichtet wer- de. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Verwaltungskommis- sion der Pensionskasse mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2002 ab. Mit Klage vom 1. Juli 2002 liess X. beim Verwaltungsgericht bean- tragen, die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden sei zu verpflich- ten, ihr auf Grundlage eines Beschäftigungsgrades von 100% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 51'900.-- eine Nachzahlung von Fr. 7'518.15 nebst Verzugszins auf den vom 1. Oktober 2001 bis 30. Juni 2002 ausgerichteten Invaliden- und Kinderrenten auszurich- ten; ab 1. Juli 2002 seien ihr eine Invalidenrente von Fr. 28'545.-- 58 B. Gerichtsentscheide 2226 sowie eine Kinderrente von Fr. 5'709.--, insgesamt Fr. 34'254.-- pro Jahr und ab 1. Oktober 2001 Alterskapitalgutschriften auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 51'900.-- auszurichten. Das Verwaltungsgericht hiess diese Klage mit Entscheid vom 11. Dezem- ber 2002 gut. Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Pensionskasse Appenzell A.Rh. hiess das Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht (EVG) am 17. Februar 2004 wie folgt gut (B 35/03): Aus den Erwägungen des EVG: 2.1 Die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vertritt die Auffassung, weil sie höhere als die im Bundesgesetz über die berufli- che Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vorgesehenen Mindestleistungen erbringe, sei sie gestützt auf die ihr in Art. 49 BVG für den überobligatorischen Bereich gewährleistete Autonomie nicht an die für die Bemessung von Invalidenrenten gel- tenden gesetzlichen Mindestvorschriften gebunden. Die Vorinstanz habe daher die der Pensionskasse gemäss Art. 49 BVG zustehende Gestaltungsfreiheit verletzt, indem sie die zu beurteilende Streitfrage nicht ausschliesslich gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juni 1999 (bGS 142.231, im Folgenden: PKV) entschieden habe. Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigepflichtet werden. 2.2 Art. 49 Abs. 1 BVG gewährt den Vorsorgeeinrichtungen Ges- taltungsfreiheit nur "im Rahmen des Gesetzes". Dies bedeutet, dass der erweiterte Autonomiebereich nur für die überobligatorische oder weitergehende Vorsorge gilt, im obligatorischen Bereich aber die Min- destvorschriften des zweiten Teils des BVG (Art. 7 bis Art. 47 BVG) zu beachten sind. Gewährt eine sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung wie die Pensionskasse von Appenzell Ausserrhoden ausser den obli- gatorischen Leistungen auch weitergehende, überobligatorische Leis- tungen, ist sie daher im obligatorischen Bereich an die Mindestvor- schriften des zweiten Teils des BVG gebunden (BGE 121 V 106 Erw. 4a). 3.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 Satz 1 PKV hat der Versicherte bei Vollinvalidität Anspruch auf eine lebenslängliche Invalidenrente. Diese beträgt bis zur Vollendung des 63. Altersjahres 55% der versicherten Besoldung, danach 6.8% des nach Art. 33 Abs. 4 weitergeführten 59 B. Gerichtsentscheide 2226 Altersguthabens (Satz 2). Die Kinderrenten für invalide Versicherte betragen für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente (Art. 47 Abs. 1 PKV). Die versicherte Besoldung ist in Art. 14 Abs. 2 und 3 PKV wie folgt definiert: 2 " Sie entspricht der Jahres-Grundbesoldung einschliesslich 13. Mo- natslohn und Teuerungszulagen, aber ohne Dienstaltersgeschenke sowie andere Zulagen (Jahresbruttolohn genannt), vermindert um den Koordinationsabzug gemäss Abs. 3. 3 Der Koordinationsabzug beträgt 25% des Jahresbruttolohnes zuzüg- lich 40% der maximalen einfachen AHV-Altersrente, zusammen im Maximum 100% dieser Rente. Für Teilzeitbeschäftigte wird der feste Anteil bzw. der Maximalbetrag des Abzuges entsprechend dem Be- schäftigungsgrad reduziert." 3.2 Die Pensionskasse Appenzell Ausserrhoden hat die der Be- schwerdegegnerin zugesprochene Invaliden- und Kinderrente nach Massgabe der am 1. September 2001 versicherten Besoldung von Fr. 36'710.-- (Jahresbruttolohn von Fr. 54'008.-- entsprechend einem Beschäftigungsgrad von 70% abzüglich Koordinationsabzug gemäss Art. 14 Abs. 3 PKV von Fr. 17'298.--) berechnet. Vorinstanz und Be- schwerdegegnerin vertreten die Auffassung, massgebend sei im Sin- ne von Art. 23 BVG die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherte Besoldung, somit diejenige vom September 2000. Damals war die Beschwerdegegnerin vollzeitbeschäftigt und ihr Jahresbruttolohn be- trug Fr. 76'013.--, sodass die versicherte Besoldung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, sich auf Fr. 51'900.-- belief (Jahresbruttolohn von Fr. 76'013.--, abzüglich Koordinationsab- zug gemäss Art. 14 Abs. 3 PKV von Fr. 24'113.--). 3.3 Die zeitliche Bemessungsgrundlage, auf welche bei der Be- rechnung des versicherten Verdienstes abzustellen ist, wird in Art. 37 Abs. 1 PKV, gemäss dessen Wortlaut, nicht geregelt. Die Antwort auf diese Rechtsfrage kann auch nicht auf dem Wege der Auslegung aus dem Zweck dieser Norm des kantonalen Vorsorgerechts, den ihr zu Grunde liegenden Wertungen oder aus dem Sinnzusammenhang, in dem sie steht, entnommen werden. Es liegt daher eine vom Richter auszufüllende echte Lücke vor, die nach jener Regel zu schliessen ist, welche der Richter aufstellen würde, müsste er in diesem Punkt Ver- ordnungsgeber sein (BGE 124 V 307 Erw. 4c mit Hinweis). 60 B. Gerichtsentscheide 2226 3.3.1 Für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfrage sind in erster Linie die diesbezüglichen, für die gesetzlichen Mindestleis- tungen geltenden Regeln zu beachten. Denn der Verordnungsgeber des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat für die Berufungsvorsorge- versicherung seines Staatspersonals und seiner Lehrkräfte keine da- von abweichende, für die Versicherten günstigere Regelung getroffen. Und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass er dies getan hätte, wenn er sich der bestehenden Regelungslücke bewusst gewesen wäre. 3.3.2 Die gesetzlichen Mindestvorschriften statuieren als Bemes- sungsgrundlage für die Invaliditätsleistungen die bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente erworbenen Altersgutschriften so- wie die Summe der Altersgutschriften für die bis zum Rentenalter fehlenden Jahre ohne Zins (Art. 24 Abs. 2 BVG). In zeitlicher Hinsicht bestimmt Art. 24 Abs. 3 BVG Folgendes: Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet. Gestützt auf die dem Bundesrat in Art. 34 Abs. 1 lit. a BVG erteilte Delegationskompetenz hat dieser in Art. 18 BVV 2 (SR 831.441.1) Ausführungsbestimmungen für Invaliditätsfälle erlassen, in denen das letzte Versicherungsjahr im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG nicht voll- ständig oder der Versicherte während diesem Jahr nicht voll erwerbs- fähig gewesen ist. In Art. 18 BVV 2 ist die Berechnung des koordinier- ten Lohnes für diese Invaliditäts- und Versicherungsfälle wie folgt geregelt (vgl. BGE 129 V 18 f.): Bei Eintritt der Invalidität entspricht der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres dem letzten koordinierten Jahreslohn, der für die Altersgutschriften festge- legt wurde (Art. 18 Abs. 1 BVV 2). Weicht die Vorsorgeeinrichtung bei der Bestimmung des koordinierten Lohnes vom Jahreslohn ab (Art. 3 Abs. 2), so muss sie auf die koordinierten Löhne während der letzten zwölf Monate abstellen; hat der Versicherte ihr jedoch weniger lang angehört, so wird der koordinierte Jahreslohn durch Umrechnung des bis dahin angefallenen Lohnes bestimmt (Art. 18 Abs. 2 BVV 2). War der Versicherte während des Jahres vor dem Versicherungsfall wegen Krankheit, Unfall oder aus ähnlichen Gründen nicht voll erwerbsfähig, so wird der koordinierte Jahreslohn des letzten Versicherungsjahres dem koordinierten Jahreslohn aufgrund des Lohnes bei voller Er- werbsfähigkeit berechnet (Art. 18 Abs. 3 BVV 2). 61 B. Gerichtsentscheide 2226 In der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung gilt somit nach der Grundregel von Art. 18 Abs. 1 BVV 2 der letzte für die Altersgut- schriften festgesetzte koordinierte Jahreslohn auch als koordinierter Lohn während des letzten Versicherungsjahres im Sinne von Art. 24 Abs. 3 BVG. Mit den Sonderregeln von Art. 18 Abs. 2 und 3 BVV 2 wird sichergestellt, dass für die Invalidenrentenbemessung auch dann auf den letzten koordinierten Jahreslohn abgestellt wird, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nicht ein ganzes Jahr versichert gewesen ist oder während dieses Vorjahres aus gesundheitlichen Gründen nur noch ein reduziertes Erwerbseinkommen erzielt hat. Die im Invaliditätsfall versicherten gesetzlichen Mindestleistungen werden demgemäss grundsätzlich stets nach dem zuletzt, vor Eintritt des Versicherungsfalles versicherten (koordinierten) Jahreslohn und bloss in Sonderfällen nach einem hypothetischen, nicht dem im Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles effektiv versicherten koordinierten Lohnes bemessen. 3.3.3 Die gesetzliche Regelung der für die Invaliditätsmindestleis- tungen massgebenden zeitlichen Bemessungsgrundlage beruht auf dem Grundgedanken, dass das letzte Erwerbseinkommen, das der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder als Gesunder hätte erzielen können, ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt wer- den kann und im Regelfall auch dem Erwerbseinkommen entspricht, das er in Zukunft erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Künftige Erhöhungen des Erwerbseinkommens, welche der Versicher- te ohne Invalidität hätte erzielen können, bleiben ebenso ausser Be- tracht wie Einkommensveränderungen, die vor der letzten Festset- zung des versicherten koordinierten Lohnes oder mehr als ein Jahr vor dem Versicherungsfall und nicht invaliditätsbedingt eingetreten sind. Auf demselben Grundgedanken beruht die Regelung des für die Invalidenrentenbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung massgebenden versicherten Verdienstes. Er entspricht gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG ebenfalls dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn und wo das Versicherungsverhältnis weniger lang gedauert hat, wird der letzte effektiv bezogene Lohn auf ein Jahr um- gerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). 3.3.4 Es ist sachgerecht, die in Art. 37 Abs. 1 PKV vorhandene Regelungslücke analog den dargelegten gesetzlichen Regeln so zu schliessen, dass im Grundsatz die letzte, vor Eintritt der Invalidität festgesetzte versicherte Besoldung die zeitliche Bemessungsgrundla- 62 B. Gerichtsentscheide 2226 ge für die Rentenansprüche eines invaliden Versicherten bildet. Ob und für welche Sonderfälle Ausnahmeregeln von dieser Grundregel Platz greifen müssen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sonderfall hier nicht gegeben ist. Vielmehr wurde die versicherte Besoldung der Beschwerdegegnerin vor Eintritt ihrer Inva- lidität letztmals für das Kalenderjahr 2001 per 1. Januar 2001 auf Fr. 36'710.-- festgesetzt. Das ist die im letzten Versicherungsjahr vor Eintritt des Invaliditäts- und Versicherungsfalles am 1. September 2001 versicherte Besoldung. Die Pensionskasse Appenzell Ausserr- hoden hat daher die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invali- den- und Kinderrente zu Recht auf dieser Bemessungsgrundlage berechnet. 3.3.5 Die Vorinstanz hat für die Schliessung der in Art. 37 Abs. 1 PKV enthaltenen Regelungslücke Art. 23 BVG herangezogen. Nach dieser Bestimmung steht der Anspruch auf Invalidenleistungen jenen Personen zu, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Leistungsvorausset- zung der Versicherteneigenschaft muss somit bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfä- higkeit und nicht erst bei Eintritt des Invaliditäts- und Versicherungsfal- les gegeben sein. Damit wird bezweckt, den Versicherungsschutz auch dann zu gewährleisten, wenn die Versicherteneigenschaft nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - zufolge Auflösung des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses - dahinfällt oder das versicherte Invalidi- tätsrisiko erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit - ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG nach einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von einem Jahr - eintritt (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 118 V 98 Erw. 2b). Zugleich hat Art. 23 BVG die Funktion, die Haftung verschiedener Vorsorgeeinrichtungen gegen- einander abzugrenzen, wenn ein in seiner Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigter Versicherter ein neues Arbeits- und Versicherungs- verhältnis eingeht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 1c). Die Festlegung der für die Invalidenleistungen massgebenden Berechnungsgrundlage liegt hingegen ausserhalb des Normzweckes von Art. 23 BVG. Diese Bestimmung darf deshalb auch nicht auf dem Wege der Analogie zur Schliessung einer diesbezüglichen Rege- lungslücke im kantonalen Vorsorgerecht herangezogen werden. 63 B. Gerichtsentscheide 2226 3.3.6 Ebenfalls sachfremd ist die Argumentation der Beschwer- degegnerin X., wenn sie geltend macht, gestützt auf das im Sozialver- sicherungsrecht gültige Äquivalenzprinzip habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe jener Besoldung, auf der sie am Tage des Eintritts des Versicherungsfalles Risikobeiträge geleistet habe. Denn sie übersieht, dass ihre Invalidität und damit der Versicherungs- fall nicht im September 2000 eingetreten ist, als sie arbeitsunfähig wurde, sondern erst nach Ablauf der Wartefrist von einem Jahr (ge- mäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) am 1. September 2001. Zudem ist die berufsvorsorgerechtliche Invali- denversicherung stets eine Risikoversicherung, die - im Gegensatz zur Vorsorgeversicherung für das Altersrisiko - nicht auf einem indivi- duellen Gleichgewicht (Äquivalenz) zwischen den vom einzelnen Ver- sicherten geleisteten Beiträgen und den ihm zustehenden Leistungen beruht. Für die berufsvorsorgerechtlichen Invalidenleistungen gilt vielmehr der Grundsatz der kollektiven Äquivalenz (vgl. Jürg Brühwi- ler, Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, S. 204), wonach innerhalb der Vorsorgeeinrichtung als Ganzes und da- mit für die Gemeinschaft aller Versicherten ein Gleichgewicht zwi- schen (Risiko-)Beiträgen und Leistungen gewährleistet sein muss. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Eintritts ihrer Arbeitsunfähigkeit für das Invaliditätsrisiko geleisteten Beiträge kann daher nicht Anknüpfungspunkt für die Bemessung ihrer Invalidenleis- tungen sein. 4. Der vorinstanzliche Entscheid ist aus diesen Gründen aufzuhe- ben und die Klage abzuweisen. Es wird festgestellt, dass die Be- schwerdegegnerin X. für die Zeit ab 1. Oktober 2001 Anspruch auf eine volle Invalidenrente und eine Kinderrente berechnet auf einer versicherten Besoldung von Fr. 36'710.-- hat. EVG 17.02.2004 64