Genau so hat sich die Beklagte im Vorfeld dieses Prozesses verhalten. Nachdem die Klägerin beim Verwaltungsgericht eine Klage anhängig gemacht hatte, hat die Beklagte diese umgehend anerkannt und damit zum Ausdruck gebracht, dass das Klageverfahren an sich unnütz gewesen wäre. Dieses Verhalten der Beklagten ist mutwillig. Es sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) auf Fr. 600.-- festgesetzt. 6. Den obsiegenden Sozialversicherungsträgern wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen.