Die zur Vernehmlassung eingeladene Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 3. März 2003 mitgeteilt, dass es ihr nach der Kündigung der 2. Säule bei der Sammelstiftung nicht klar gewesen sei, an wen der Betrag von Fr. 20'454.60 zu bezahlen sei. Sie werde die Zahlung nachholen, sobald sie wisse, wohin die Pensionskassengelder zu bezahlen seien. Von der Sammelstiftung werde ein Einzahlungsschein mit allen nötigen Angaben erwartet.