es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 20'454.60 nebst Zins zu 5% seit 23. April 2002 zu bezahlen; ferner sei in der Betreibung des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland der Rechtsvorschlag im genannten Betrag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Die zur Vernehmlassung eingeladene Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 3. März 2003 mitgeteilt, dass es ihr nach der Kündigung der 2. Säule bei der Sammelstiftung nicht klar gewesen sei, an wen der Betrag von Fr. 20'454.60 zu bezahlen sei.