Per 1. Januar 2002 wechselte die Beklagte ihre Einrichtung der beruflichen Vorsorge und ist seither einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Am 15. Januar 2002 wurde der Beklagten die Schlussabrechnung zugestellt. Nachdem die offene Zahlung nicht eingegangen war, wurde der Beklagten ein Kontoauszug und am 23. April 2002 eine Mahnung zugestellt. Auf diese Vorkehren hat die Beklagte weder reagiert noch die Ausstände bezahlt. Sie wurde daher am 28. Juni 2002 betrieben und hat ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.