Mutwillige Prozessführung. Folgen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sachverhalt: Die beklagte Arbeitgeberin hatte sich zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge einer Sammelstiftung der 2. Säule angeschlossen. Bis zum September 2001 wurden die von der Sammelstiftung in Rechnung gestellten BVG-Beiträge anstandslos und fristgerecht bezahlt. Dies änderte sich ab der Akontorechnung vom 30. November 2001, sowie der Schlussrechnung für das gesamte Jahr 2001, die im Betrage von Fr. 20'454.60 offen blieben. Per 1. Januar 2002 wechselte die Beklagte ihre Einrichtung der beruflichen Vorsorge und ist seither einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen.