Weil die nachbesteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile sämtliche dem Ehemann zuzurechnen sind, wird die Ehefrau vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen]. 6. Nach überwiegender Auffassung der Lehre und der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss im Unterschied zum Nachsteuerverfahren die Behörde im Strafsteuerverfahren die Höhe der hinterzogenen Steuer in jedem Fall nachweisen und hat im Zweifelsfall zugunsten des Angeschuldigten zu entscheiden (vgl. StR 2001, 428; noch undifferenziert: BGer in StR 2003, 138-143).