Weil die Legitimation nach der Rechtsprechung von der im Standortdatenblatt ausgewiesenen Strahlenbelastung abhängt, ist die Einsichtgabe in das Standortdatenblatt zugleich aber auch ausreichend, um dem Beschwerdeführer A. ein Wiederaufnahmebegehren zu ermöglichen. Für die von der Vorinstanz verweigerte Einsichtgabe in die übrigen Teile des Baubewilligungsdossier ist dagegen zurzeit weder ein berechtigtes Interesse dargetan noch ersichtlich. Daran ändert nichts, dass das 44 B. Gerichtsentscheide 2222